Vertrag Letzte Änderung: 05.04.2022, 08:29 Uhr Lesezeit: 8 Minuten

Hautkrebs-Screening

Das Hautkrebs-Screening, auf das gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch haben, kann von für das Screening qualifizierten Haus- und Hautärzten gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie durchgeführt werden.

Die Abrechnung der Leistungen des Hautkrebs-Screenings (HKS) erfolgt unter der EBM-Nr. 01745 (214,0 Punkte) durch Haus- und Hautärzte oder unter der EBM-Nr. 01746 (170,0 Punkte) als Zuschlag zur Gesundheitsuntersuchung nur durch Hausärzte.

Mit einigen Krankenkassen konnte vereinbart werden, dass auch Versicherte unter 35 Jahren das HKS nach den Vorgaben des EBM und der Richtlinie in Anspruch nehmen können.

Verträge und Anlagen

Hautkrebsscreeningvereinbarung mit der Polizei NRW