Qualität Letzte Änderung: 11.01.2023, 10:08 Uhr

Belegärzte

Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Belegpatienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln. Belegärztliche Leistungen werden von der Kassenärztlichen Vereinigung honoriert. Der Belegarzt ist damit in seiner eigenen Praxis als auch am Krankenhaus tätig, jedoch darf die stationäre Tätigkeit nicht das Schwergewicht seiner Tätigkeit als Vertragsarzt bilden. Er muss die ambulante Versorgung voll gewährleisten.

Voraussetzungen

  • Wer neben seiner Tätigkeit als niedergelassener Vertragsarzt anderweitige Nebentätigkeiten ausübt, ist unter Umständen nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße stationäre Versorgung von Patienten zu gewährleisten und ist folglich als Belegarzt ungeeignet. Auch weitere Umstände, die die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen stationären Versorgung einschränken, wie z. B. eine zu große Entfernung zwischen Wohnung und Praxis zum betreffenden Krankenhaus schließen die Anerkennung und Tätigkeit als Belegarzt aus.
  • Weiterhin muss das Krankenhaus eine Belegabteilung führen, die der Fachrichtung des künftigen Belegarztes entspricht, wobei der Praxissitz des Vertragsarztes im Einzugsbereich dieser Belegabteilung liegen muss.

Vergütung

Belegärztliche Leistungen in Nordrhein honoriert die KV Nordrhein, wobei die Bestimmungen des EBM und des Bundesmantelvertrages (BMV-Ä) gelten. Zu beachten ist, dass Vertragsärzte erst dann als Belegärzte tätig werden und entsprechende Leistungen abrechnen dürfen, wenn Sie als solche anerkannt wurden und den Genehmigungsbescheid erhalten haben.

Antragsverfahren

Zur Aufnahme belegärztlicher Tätigkeit in Nordrhein muss ein Antrag gestellt werden, über den die KV Nordrhein im Einvernehmen mit den nordrheinischen Verbänden der Kranken- und Ersatzkassen entscheidet. Dem Antrag ist eine Erklärung des Krankenhauses über die Gestattung belegärztlicher Tätigkeit und die Zahl der zur Verfügung gestellten Betten beizufügen.

Weitere Einzelheiten zur belegärztlichen Tätigkeit können Sie den §§ 38 bis 41 BMV-Ä entnehmen.

Ansprechpartner

Silke Schlick